Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital Definition

Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Kapitalerhöhung. Diese wird gemäß § 202 AktG von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossen, muss aber nicht sofort umgesetzt werden. Mit dem Beschluss wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien innerhalb eines festgelegten Zeitraums von maximal fünf Jahren zu erhöhen. Diese Flexibilität ermöglicht dem Vorstand eine schnelle Reaktion auf Finanzierungsbedarfe, z. B. zur Durchführung von Übernahmen oder zur Stärkung der Kapitalbasis.

Genehmigtes Kapital darf dabei nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Grundkapitals betragen. Nutzt man die Ermächtigung innerhalb der festgelegten Frist nicht, dann verfällt sie ohne eine Kapitalerhöhung. Die konkrete Entscheidung über den Einsatz und die Mittelverwendung liegt im Ermessen des Vorstands.

Wir suchen Testpersonen für unseren Screener

Teste unsere Börsen-Tools für Aktien und Optionshändler und werde Teil der Entwicklung – hilf uns, das Maximum herauszuholen und erlebe vor allen Anderen alle Features hautnah!

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen