Ein Bezugsrechtsausschluss erlaubt es, das gesetzliche Bezugsrecht von Altaktionären bei Kapitalerhöhungen laut Aktiengesetz ganz oder teilweise auszuschließen. Voraussetzung dafür ist, dass wichtige Gründe vorliegen. Dazu zählen z. B. die Übernahme eines Unternehmens, bei der neue Aktien als Kaufpreis dienen, die Zulassung zum Handel an einer ausländischen Börse oder die Ausgabe von Belegschaftsaktien. Auch die Vermeidung einer akuten Finanz- oder Liquiditätskrise kann einen solchen Ausschluss rechtfertigen.
Für die Umsetzung ist eine Zustimmung von mindestens 75 % des auf der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Zudem gelten Einschränkungen: Der Ausschluss darf nur erfolgen, wenn man das Grundkapital insgesamt um weniger als 10 % erhöht und der Ausgabepreis der neuen Aktien maximal 5 % unter dem aktuellen Börsenkurs liegt.
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