Belegschaftsaktien

Es handelt sich dabei um Unternehmensaktien, die man unter besonderen Konditionen an die Mitarbeiter des eigenen Betriebs ausgibt. Diese Aktien kann man entweder durch eine bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 AktG) oder durch den Rückkauf eigener Aktien (§ 71 AktG) bereitstellen. Sie unterliegen in der Regel einer Sperrfrist von sechs Jahren. Häufig werden Belegschaftsaktien als Teil betrieblicher Sozialleistungen ausgegeben und staatlich gefördert. Sie sollen die Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter fördern und gleichzeitig deren Motivation steigern. In ihren Rechten unterscheiden sie sich nicht von gewöhnlichen Aktien.