Laut Wertpapierhandelsgesetz handelt es sich dabei um eine Person, die aufgrund ihrer beruflichen Position, z. B. als Mitglied eines Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung, Zugang zu nicht öffentlichen Informationen hat. Diese sogenannten Insiderinformationen können den Kurs von Wertpapieren wie Aktien, Optionen oder Anleihen erheblich beeinflussen. Wenn eine solche Person Börsengeschäfte mit Wertpapieren des eigenen Unternehmens tätigt, gelten dafür besondere Insiderhandelsvorschriften, um Missbrauch vorzubeugen.
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