Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Kapitalerhöhung. Diese wird gemäß § 202 AktG von der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft beschlossen, muss aber nicht sofort umgesetzt werden. Mit dem Beschluss wird der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien innerhalb eines festgelegten Zeitraums von maximal fünf Jahren zu erhöhen. Diese Flexibilität ermöglicht dem Vorstand eine schnelle Reaktion auf Finanzierungsbedarfe, z. B. zur Durchführung von Übernahmen oder zur Stärkung der Kapitalbasis.
Genehmigtes Kapital darf dabei nicht mehr als die Hälfte des bestehenden Grundkapitals betragen. Nutzt man die Ermächtigung innerhalb der festgelegten Frist nicht, dann verfällt sie ohne eine Kapitalerhöhung. Die konkrete Entscheidung über den Einsatz und die Mittelverwendung liegt im Ermessen des Vorstands.
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