Ein Genussschein gewährt dem Inhaber in der Regel zeitlich begrenzt einen Anspruch auf eine Beteiligung am Unternehmensgewinn, entweder in fester oder variabler Höhe. Dieses sogenannte Genussrecht wird durch den entsprechenden Schein verbrieft und von Unternehmen ausgegeben. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielfältig, was sie zu einem flexiblen Finanzierungsinstrument macht.
Im Unterschied zu Aktionären sind Genussscheininhaber nicht am Aktienkapital beteiligt. Sie besitzen in der Regel auch kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Aufgrund ihrer Struktur ähneln diese Scheine oft entweder Aktien oder festverzinslichen Anleihen. Sie gelten als Mischform aus Eigen- und Fremdkapital und zählen zum sogenannten Mezzanine-Kapital.
Der Handel mit Wertpapieren und Produkten mit Hebelwirkung birgt ein hohes Risiko und kann nicht für jeden Anleger angemessen sein. Vergewissern Sie sich, dass Sie alle damit verbundenen Risiken vollständig verstanden haben. Der Handel mit Hebel Produkten kann zum Totalverlust Ihres eingesetzten Kapitals führen, und darüber hinaus Verluste nach sich ziehen. Die vollständige Risikowarnung finden Sie in unseren Risikohinweisen.
Der Optionen-Handel birgt ein erhebliches Verlustpotenzial. Das Abwicklungsdatum kann bei Optionen-Transaktionen aufgrund von Unterschieden zwischen Zeitzonen und unterschiedlichen Feiertagen variieren. Wenn Sie über verschiedene Optionen-Märkte hinweg handeln, kann es daher vorkommen, dass Sie sich Kapital leihen müssen, um Optionen-Transaktionen abzuwickeln.
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